Title: Reisevermittler
Author: Deinhart Christian
Published: 29. Juli 2020
Last modified: 12. April 2024

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# Geschäftsbedingungen, Gebühren und Entgelte für Reiseleistungen

## Geschäftsbedingungen für die Vermittlung von Reiseleistungen der Reisebüros des ADAC Westfalen e.V.

(Stand April 2024)

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
wir freuen uns, dass Sie Ihren Urlaub 
mit uns organisieren möchten. Dies kann im Rahmen einer Pauschalreise geschehen,
einer bloß vermittelten Einzelleistung wiez.B. nur einem Flug oder nur eine Hotelunterbringung
oder auch in Gestalt von verbundenen Reiseleistungen.

Der oder die Verträge über eine Pauschalreise oder bestimmte Reiseleistungen kommen
jeweils zwischen Ihnen und dem Reiseveranstalter oder Erbringer einer Einzelleistung
zustande. Dafür gelten die Ihnen bekannten Reise-, Unterbringungs- oder Beförderungsbedingungen.

Nachfolgend geben wir Ihnen einige Hinweise zu unserer Vermittlungstätigkeit. Das
heißt, wir erklären Ihnen, was wir tun, um die von Ihnen gewünschten Verträge mit
Reiseveranstaltern oder Leistungserbringer zustande zu bringen.

Dies geschieht anhand nachfolgender Bestimmungen.

## Anwendungsbereich dieser Geschäftsbedingungen; Gliederung in Teile A, B und C

1.1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen regeln die gesetzlich unterschiedlichen
Arten der Vermittlung von Reiseleistungen und von Pauschalreisen hin- sichtlich 
der Rechte und Pflichten des Kunden sowie des Vermittlers je nach Art der vermittelten
Reiseleistung. Danach ist zu unterscheiden zwischen

 * der Vermittlung einer Pauschalreise, nachfolgend „Reisevermittlung“ ge- nannt,
   der Vermittler in diesem Zusammenhang „Reisevermittler“; hierzu finden Sie die
   Regelungen in Teil A dieser Geschäftsbedingungen.
 * der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen; hierzu finden Sie die Regelungen
   in Teil B dieser Geschäftsbedingungen.
 * der Vermittlung einer einzelnen Reiseleistung; hierzu finden Sie die Rege- lungen
   in Teil C dieser Geschäftsbedingungen.

## Teil A: Regelungen für die Reisevermittlung von Pauschalreisen gem. § 651v BGB

Die Vorschriften dieses Teils A über die Reisevermittlung von Pauschalreiseverträgen
sind anwendbar, wenn der Reisevermittler das Formblatt über Pauschalreisen aushändigt.
In dem Formblatt ist der vermittelte Reiseveranstalter als verantwortlicher Unternehmer
für die Erbringung der Pauschalreise ausgewiesen.

### 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Reisevermittler
kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Vertrag über die Reisevermittlung
einer Pauschalreise zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste)
erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unver- züglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der 
Annahme des Auftrags zur Reisevermittlung dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermitt- lers
ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinba- rungen, diesen Geschäftsbedingungen
und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff.
EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem vermittelten Reiseveranstalter
gelten ausschließlich die, mit dieser getroffenen Vereinbarung, insbesondere – soweit
wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere Vereinbarung
oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die auf gesetzlicher
Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler Übereinkommen
erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

### 2. Zahlungen, Erklärungen von Kunden

2.1. Reisevermittler und Reiseveranstalter dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag
des Reiseveranstalters besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener
Weise übergeben wurde.

2.2. Der Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängel- 
anzeigen sowie andere Erklärungen des Kunden/Reisenden bezüglich der Erbringung 
der Pauschalreise entgegenzunehmen. Der Reisevermittler wird den Reiseveranstalter
unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden

in Kenntnis setzen. Der Reisevermittler empfiehlt zur Vermeidung von Zeit- verlusten
trotz unverzüglicher Weiterleitung, entsprechende Erklärungen unmittelbar gegenüber
der Reiseleitung oder der Kontaktstelle des Reisever- anstalters zu erklären.

### 3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten.
Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Pauschalreiseveranstalter durch den
Reisevermittler vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch 
den Pauschalreiseveranstalter die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n)
Reiseleistung(en). Dies gilt nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Pauschalreiseveranstalter
die Unterlagen dem Kunden direkt übermittelt.

3.2. Bei der Erteilung von sonstigen Hinweisen und Auskünften, zu deren Angabe der
Reisevermittler nicht nach § 651v Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 250 § 1 bis 3 EGBGB verpflichtet
ist, haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen
für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den
Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung
kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande. Für die
Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB
nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet,
den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/
oder anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Reisevermittlers im Rahmen von
ihm abgegebener „Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Reisevermittler bezüglich Auskünften
zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Umständen der Reiseleistung
keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die
Verfügbarkeit der vom Reisevermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne dieser Vorschrift.

3.5. Sonderwünsche nimmt der Reisevermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Pauschalreiseveranstalter entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart
ist, hat der Reisevermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen.
Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag
oder für die vom Reisevermittler an den Pauschalreiseveranstalter zu übermittelnde
Buchungserklärung des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche
im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Pauschalreiseveranstalters 
zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Pauschalreiseveranstalters werden.

### 4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

4.1. Übernimmt der Reisevermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden
die Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis
als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die
Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung
des Reisevermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein-
oder Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere
nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische
Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden
des jeweiligen Landes ersetzt.

4.2. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Reisevermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht
verpflichtet. Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Reisevermittler
ohne ausdrückliche Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen,
die er nach den Um- ständen für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Reisevermittler
kann für seine Tätigkeit selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist
oder die Tätigkeit den Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet
war.

4.3. Der Reisevermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Dokumenten
und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die Nichterteilung
oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Reisevermittler schuldhaft
verursacht oder mitverursacht worden sind.

### 5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen 
dem Leistungserbringer und dem Kunden

vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter
geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung
des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher
Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich
oder mitursächlich geworden
ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber
dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

5.4. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von Pauschalreisen und für sonstige
Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Verein- barung. 
Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen
des Vermittlers und/ oder einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis
des Vermittlers hierauf erfolgen.

5.5. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte bleibt durch Leistungsstö-
rungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel, Rück- tritt, Stornierung,
Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages durch den Leistungserbringer
oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich ein Anspruch auf Rückerstattung
des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs des Kunden wegen Mängeln der Beratungs-
oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen
ergibt.

### 6. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

6.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten.
Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird
der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über
diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. 
Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste, über die mit Flugverbot in der Europäischen
Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/
transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann
dem Kunden auf Verlangen in den Geschäfts- räumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

6.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten–
soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes,
des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,

 * die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 * die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
   Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
   ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität 
   des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 * die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
   die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
   Mobilität
   Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
   z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des aus- führenden
   Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts
   unter www.lba.de zu informieren.

### 7. Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise

7.1. Sowohl den Kunden wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags-
und sonstige Unterlagen des vermittelten Pauschalreiseveranstalters über die Pauschalreise,
die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen
über die vermittelte Pauschalreise auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise dem Kunden nicht direkt
vom vermittelten Pauschalreiseveranstalter übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung
durch den Reisevermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Reisevermittlers 
oder nach dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand, soweit der
Kunde keinen Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform gemäß Art. 250 § 6
Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat.

### 8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Reisevermittler

8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit
des Reisevermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter
fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten,
sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelte Pauschalreise
sowie die nicht voll- ständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht
vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 7.1 durch den Kunden, so gilt:

 * Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 7.1 unverschuldet, entfallen seine
   Ansprüche nicht.
 * Ansprüche des Kunden an den Reisevermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist,
   dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der
   vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit
   der Reisevermittler nach- weist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden
   dem Reisevermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung
   eines Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem 
   vermittelten Pauschalreiseveranstalter ermöglicht hätte.
 * Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 7.1 entfallen
   nicht
    - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit,
      die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers
      oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungs- gehilfen des Reisevermittlers
      resultieren
    -  bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätz- lichen
      oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reisevermittlers oder eines gesetzlichen
      Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reisever- mittlers beruhen
    - bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße
      Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren
      Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Reisevermittler auf
besondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nach- gefragte Pauschalreise
hinzuweisen.

### 9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern

Der Kunde kann Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen bezüglich der Erbringung 
der Reiseleistungen durch den Pauschalreiseveranstalter auch seinem Reisevermittler,
über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Bezüglich etwaiger
Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Pauschalreiseveranstaltern besteht
keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

### 10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Pauschalreisen

10.1. Der Reisevermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos
bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.

10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung
üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch einen – auch
unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Pauschalreise nach deren Antritt
entstehen kann. Eine Reiseabbruchversicherung ist in der Regel gesondert abzuschließen.

10.3. Der Reisevermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausrei-
chenden Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hin- gewiesen,
dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige
und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund
von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.

### 11. Haftung des Reisevermittlers.

11.1. Der Reisevermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im
Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer
ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Reisevermittlers,
insbesondere, wenn diese von der Leistungsbeschreibung des Pauschalreiseveranstalters
erheblich abweicht.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus § 651x BGB oder der schuldhaften
Verletzung von Reisevermittlerpflichten bleibt von den vor- stehenden Bestimmungen
unberührt.

### 12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Reisevermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
darauf hin, dass der Reisevermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Pauschalreisen für den Reisevermittler verpflichtend würde,
informiert der Reisevermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

Der Reisevermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektro-
nischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbei- 
legungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.

## Teil B: Regelungen bei der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen gem.⏎ § 651w BGB

Die Vorschriften dieses Teils B über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen
sind anwendbar, wenn der Vermittler das Formblatt über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen aushändigt. In diesem Formblatt wird der Kunde darüber informiert,
dass mit Buchung einer weiteren Reiseleistung beim Vermittler keine Pauschalreise
gebucht wird, jedoch verbundene Reiseleistungen vermittelt werden.

### 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt
zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von verbundenen
Reiseleistungen zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste)
erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unver- züglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der 
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben
sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den
im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen
und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff.
EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
verbundenen Reiseleistungen gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen,
insbesondere – soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.
Ohne besondere Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen
die auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund
internationaler Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

### 2. Zahlungen

2.1. Der Vermittler verbundener Reiseleistungen darf Zahlungen des Reisenden auf
Vergütungen für Reiseleistungen nur entgegennehmen, wenn er sicher- gestellt hat,
dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler
selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen vermittelter Leistungserbringer
noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener
Reiseleistungen

 * Reiseleistungen ausfallen oder
 * der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen
   nicht befriedigter vermittelter Leistungserbringer nachkommt.

2.2. Diese Sicherstellung leistet der Vermittler verbundener Reiseleistungen bei
der Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen durch Abschluss einer Insolvenzversicherung
gem. § 651w Abs. 3 BGB unter Nennung des Namens und der Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers
in klarer, verständlicher und in hervorgehobener Weise und Übergabe eines entsprechenden
Sicherungsscheines für alle Zahlungen des Kunden an den Vermittler verbundener Reiseleistungen,
soweit der Kunde nicht direkt an den vermittelten Leistungserbringer der verbundenen
Reiseleistung leistet.

### 3. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten.
Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage bei den Leistungserbringern durch den Vermittler
vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt
nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden
direkt übermittelt.

3.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen
des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle
und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler
gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag 
abgeschlossen wurde.

3.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den 
jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/ oder
anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rahmen von ihm abgegebener„
Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

3.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften
zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Um- ständen der Reiseleistung
keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die
Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne dieser Vorschrift.

3.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart 
ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen.
Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag
oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur
durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

### 4. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften, Visa und Versicherungen

4.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmun- gen,
soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten 
besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn 
besondere, dem Vermittler bekannte oder erkennbare Umstände einen ausdrücklichen
Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in
den dem Kunden vorliegenden Angebotsunterlagen enthalten sind.

4.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung
von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informations- quellen. Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche 
Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei
in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

4.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Information
über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

4.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die 
Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Ein- reiseerlaubnis
als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die
Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrück- liche Vereinbarung keine Verpflichtung
des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten
oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere
nicht zur Visabe- schaffung.

Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische Einreiseerlaub- nis nicht
die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden des jeweiligen Landes
ersetzt.

4.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen
für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den 
Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

4.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Doku- 
menten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler 
schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

### 5. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

5.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten.
Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird
der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über
diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. 
Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste, über die mit Flugverbot in der Europäischen
Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/
transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann
dem Kunden auf Verlangen in den Geschäfts- räumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

5.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten–
soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes,
des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,

 * die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 * die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
   Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
   ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität 
   des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 * die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
   die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
   Mobilität
   Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,
   z.B. durch die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des aus- führenden
   Luftfahrtunternehmens oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts
   unter www.lba.de zu informieren.

### 6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

6.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen 
dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter
geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

6.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rück- trittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

6.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung
des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher
Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich
oder mitursächlich geworden ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber
dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

### 7. Vergütungsansprüche des Vermittlers

7.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen
von Fluggesellschaften nach Ziff. 5 dieses Teils B der Vermittlungsbedingungen gilt:

 * Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften,
   die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft
   für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
 * Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt 
   in der Regel durch vom Kunden zu bezahlenden Serviceentgelte.
 * Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige
   Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall
   nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang
   in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelte.
 * Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen
   worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen
   Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung
   durch den Auftraggeber.

7.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für
sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung.
Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preis- listen in den Geschäftsräumen
des Vermittlers und/ oder einem entsprechen- den mündlichen oder schriftlichen Hinweis
des Vermittlers hierauf erfolgen.

7.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugvermittlung–
bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel,
Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages 
durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich
ein Anspruch auf Rückerstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs
des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

### 8. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

8.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und
sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen,
die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen
über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

8.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt
vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung
durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach 
dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand.

### 9. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

9.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter
fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten,
sonstiger Informationen, Auskünfte und Unter- lagen über die vermittelten Reiseleistungen
sowie die nicht vollständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht vorgenommene
Buchungen oder Reservierungen).

9.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 9.1 durch den Kunden, so gilt:

 * Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 9.1 unverschuldet, entfallen seine
   Ansprüche nicht.
 * Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist,
   dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der
   vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit
   der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
   Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines
   Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
   Leistungserbringer ermöglicht hätte.
 * Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff. 9.1 entfallen
   nicht
 * bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
   auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder
   eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 * bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen 
   oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
   Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
 * bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße
   Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung
   die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.

Die Haftung für Buchungsfehler nach § 651x BGB bleibt unberührt.

9.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Män- gelanzeige
gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 9 unberührt.

9.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf be- 
sondere Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefrag- ten Reiseleistungen
hinzuweisen.

### 10. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

10.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern inner- halb
bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben
können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung
gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer
geltend machen will.

10.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf
die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen,
insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

10.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang
beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter
Fristversäumnis.

10.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

### 11. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

11.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos
bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.

11.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskos-
tenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch
einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach
deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruch- versicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.

11.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichen-
den Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

11.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hin- gewiesen,
dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversicherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige
und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund
von wirksam vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.

### 12. Haftung des Vermittlers

12.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen
diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn
diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

12.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers nach § 651w Abs. 4 BGB und § 651x
BGB und aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden
Bestimmungen unberührt.

### 13. Verbraucherstreitbeilegung

 * Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung
   darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
   teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
   über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Vermittler verpflichtend würde,
   informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.
 * Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
   Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online- Streitbeilegungs-
   Plattform http://ec.eu-ropa.eu/consumers/odr hin.

## Teil C: Regelungen bei der Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen oder mehreren Reiseleistungen, die keine verbundenen Reiseleistungen im Sinne des § 651w BGB darstellen.

Die Vorschriften dieses Teils C über die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen
sind anwendbar, wenn die vermittelte Reiseleistung weder Teil einer Pauschalreise
noch Teil von verbundenen Reiseleistungen ist. In diesem Fall ist keine Information
des Kunden mittels eines Formblattes gesetzlich vorgeschrieben.

### 1. Vertragsschluss, gesetzliche Vorschriften

1.1. Mit der Annahme des Vermittlungsauftrags des Kunden durch den Vermittler kommt
zwischen dem Kunden und dem Vermittler der Vertrag über die Vermittlung von Reiseleistungen
zustande. Auftrag und Annahme bedürfen keiner bestimmten Form.

Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet, Fax, Messenger Dienste)
erteilt, so bestätigt der Vermittler den Eingang des Auftrags unver- züglich auf
elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der 
Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

1.2. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Vermittlers ergeben
sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den
im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen
und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff.
EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.3. Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten
Leistung gelten ausschließlich die mit diesen getroffenen Vereinbarungen, insbesondere–
soweit wirksam vereinbart – dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen. Ohne besondere
Vereinbarung oder ohne besonderen Hinweis gelten bei Beförderungsleistungen die 
auf gesetzlicher Grundlage von der zuständigen Verkehrsbehörde oder aufgrund internationaler
Übereinkommen erlassenen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen.

### 2. Allgemeine Vertragspflichten des Vermittlers, Auskünfte, Hinweise

2.1. Auf Basis dieser Vermittlungsbedingungen wird der Kunde bestmöglich beraten.
Auf Wunsch wird dann die Buchungsanfrage beim Leistungserbringer durch den Vermittler
vorgenommen. Zur Leistungspflicht gehört nach Bestätigung durch den Leistungserbringer
die Übergabe der Unterlagen über die vermittelte(n) Reiseleistung(en). Dies gilt
nicht, wenn vereinbart wurde, dass der Leistungserbringer die Unterlagen dem Kunden
direkt übermittelt.

2.2. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Vermittler im Rahmen
des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle
und die korrekte Weitergabe an den Kunden. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen
Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen
Vereinbarung zustande. Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Vermittler
gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag 
abgeschlossen wurde.

2.3. Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Vermittler nicht verpflichtet, den 
jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder
anzubieten. Vertragliche Verpflichtungen des Vermittlers im Rah- men von ihm abgegebener„
Bestpreis-Garantien“ bleiben hiervon unberührt.

2.4. Ohne ausdrückliche Vereinbarung übernimmt der Vermittler bezüglich Auskünften
zu Preisen, Leistungen, Buchungskonditionen und sonstigen Um- ständen der Reiseleistung
keine Garantie i.S. von § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB und bezüglich Auskünften über die
Verfügbarkeit der vom Vermittler zu vermittelnden Leistungen keine Beschaffungsgarantie
im Sinne dieser Vorschrift.

2.5. Sonderwünsche nimmt der Vermittler nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden
Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart 
ist, hat der Vermittler für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen.
Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag
oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung
des Kunden. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur
durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen
Verpflichtungen des Leistungserbringers werden.

### 3. Pflichten des Vermittlers bezüglich Einreisevorschriften und Visa

3.1. Der Vermittler unterrichtet den Kunden über Einreise- und Visabestimmun- gen,
soweit ein entsprechender Auftrag ausdrücklich vereinbart worden ist. Ansonsten 
besteht eine entsprechende Aufklärungs- oder Informationspflicht nur dann, wenn 
besondere, dem Vermittler bekannte oder offenkundige Umstände einen ausdrücklichen
Hinweis erforderlich machen und die entsprechenden Informationen nicht bereits in
den dem Kunden vorliegen- den Angebotsunterlagen enthalten sind.

3.2. Entsprechende Hinweispflichten des Vermittlers beschränken sich auf die Erteilung
von Auskünften aus aktuellen, branchenüblichen Informations- quellen Eine spezielle
Nachforschungspflicht des Vermittlers besteht ohne ausdrückliche diesbezügliche 
Vereinbarung nicht. Der Vermittler kann seine Hinweispflicht auch dadurch erfüllen,
dass er den Kunden auf die Notwendigkeit einer eigenen, speziellen Nachfrage bei
in Betracht kommenden Informationsstellen verweist.

3.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend bezüglich der Infor- mation
über Zollvorschriften, gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften, gesundheitsprophylaktische
Vorsorgemaßnahmen des Kunden und seiner Mitreisenden sowie für Ein- und Ausfuhrvorschriften.

3.4. Übernimmt der Vermittler entgeltlich oder unentgeltlich für den Kunden die 
Registrierung im Rahmen elektronischer Systeme zur Erlangung der Einreiseerlaubnis
als Voraussetzung für die Ein- oder Durchreise in bestimmte Länder, so gilt: Die
Übernahme dieser Tätigkeit begründet ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Verpflichtung
des Vermittlers zu weitergehenden Erkundigungen oder Informationen über Ein- oder
Durchreiseformalitäten oder zu Transitaufenthalten auf der Reise und insbesondere
nicht zur Visabeschaffung. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die elektronische

Einreiseerlaubnis nicht die endgültige Einreisegenehmigung durch die Grenzbehörden
des jeweiligen Landes ersetzt.

3.5. Zur Beschaffung von Visa oder sonstigen für die Reisedurchführung erforderlichen
Dokumenten ist der Vermittler ohne besondere, ausdrückliche Vereinbarung nicht verpflichtet.
Im Falle der Annahme eines solchen Auftrages kann der Vermittler ohne ausdrückliche
Vereinbarung die Erstattung der ihm entstehenden Aufwendungen, die er nach den Umständen
für erforderlich halten durfte, verlangen. Der Vermittler kann für seine Tätigkeit
selbst eine Vergütung fordern, wenn diese vereinbart ist oder die Tätigkeit den 
Umständen nach nur gegen entsprechende Vergütung geschuldet war.

3.6. Der Vermittler haftet nicht für die Erteilung von Visa und sonstigen Doku- 
menten und nicht für den rechtzeitigen Zugang. Dies gilt nicht, wenn die für die
Nichterteilung oder den verspäteten Zugang maßgeblichen Umstände vom Vermittler 
schuldhaft verursacht oder mitverursacht worden sind.

### 4. Stellung und Pflichten des Vermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugbeförderungsleistungen

4.1. Entsprechend der EU-Verordnung Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen
Liste der Luftfahrtunternehmen ist der Vermittler verpflichtet, den Fluggast bei
der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft zu unterrichten.
Sofern bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht feststeht, wird
der Vermittler ihm die vom vermittelten Unternehmen vorliegenden Informationen über
diejenige Fluggesellschaft übermitteln, die wahrscheinlich den Flug durchführt. 
Bei einem Wechsel der Fluggesellschaft wird der Kunde unverzüglich über den Wechsel
unterrichtet. Die gemeinschaftliche Liste, über die mit Flugverbot in der Europäischen
Union belegten Fluggesellschaften ist über die Internetseiten http://ec.europa.eu/
transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm und www.lba.de abrufbar und kann
dem Kunden auf Verlangen in den Geschäfts- räumen des Vermittlers ausgehändigt werden.

4.2. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten–
soweit jeweils anwendbar – die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes,
des Warschauer und Montrealer Übereinkommens und unmittelbar, wie inländische gesetzliche
Bestimmungen,

 * die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu Flugpassagierrechten
 * die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaflichen
   Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung
   ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität 
   des ausführenden Luftfahrtunternehmens
 * die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über
   die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
   Mobilität

Dem Kunden wird dringend empfohlen, sich über seine Rechte als Fluggast,z.B. durch
die Aushänge in den Flughäfen, durch die Informationen des aus- führenden Luftfahrtunternehmens
oder durch die Informationsblätter des Luftfahrtbundesamts unter www.lba.de zu informieren.

### 5. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

5.1. Der Vermittler ist berechtigt, Zahlungen entsprechend den Leistungs- und Zahlungsbestimmungen
der vermittelten Leistungserbringer zu verlangen, soweit diese wirksam zwischen 
dem Leistungserbringer und dem Kunden vereinbart sind und rechtswirksame Zahlungsbestimmungen
enthalten.

Zahlungsansprüche gegenüber dem Kunden kann der Vermittler, soweit dies den Vereinbarungen
zwischen dem Vermittler und dem Leistungserbringer entspricht, als dessen Inkassobevollmächtigter
geltend machen, jedoch auch aus eigenem Recht auf Grundlage der gesetzlichen Vorschusspflicht
des Kunden als Auftraggeber gemäß § 669 BGB.

5.2. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rück- trittsentschädigungen)
und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten
Leistungserbringers.

5.3. Der Kunde kann eigenen Zahlungsansprüchen des Vermittlers nicht im Wege der
Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, dass der Kunde Ansprüche gegenüber
dem vermittelten Leistungserbringer, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung
des vermittelten Vertrages, hat. Dies gilt nicht, wenn für das Entstehen solcher
Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Vermittlers ursächlich
oder mitursächlich geworden
ist oder der Vermittler aus anderen Gründen gegenüber
dem Kunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

### 6. Vergütungsansprüche des Vermittlers

6.1. Für die Preise und die Serviceentgelte bei der Vermittlung der Flugbeförderungsleistungen
von Fluggesellschaften nach Ziff. 4 Teil C dieser Vermittlungsbedingungen gilt:

 * Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind Preise der Fluggesellschaften,
   die in der Regel keine Provision oder ein sonstiges Entgelt der Fluggesellschaft
   für die Tätigkeit des Vermittlers beinhalten.
 * Die Vergütung des Vermittlers im Rahmen dieser Vermittlungstätigkeit erfolgt 
   in der Regel durch vom Kunden zu bezahlende Serviceentgelte.
 * Die Serviceentgelte für die Vermittlungstätigkeit des Vermittlers und für sonstige
   Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Flugbuchung ergeben sich, soweit im Einzelfall
   nichts anderes vereinbart ist, aus den dem Kunden, insbesondere durch Aushang
   in den Geschäftsräumen des Vermittlers bekannt gegebenen und vereinbarten Entgelten.
 * Ist eine Vereinbarung zur Höhe eines entsprechenden Serviceentgelts nicht getroffen
   worden, schuldet der Kunde dem Vermittler eine Vergütung nach den gesetzlichen
   Bestimmungen, d.h. es besteht eine Pflicht zur Bezahlung einer üblichen Vergütung
   durch den Auftraggeber.

6.2. Die Serviceentgelte für die Vermittlung von sonstigen Reiseleistungen und für
sonstige Tätigkeiten im Auftrag des Kunden bedürfen einer entsprechen- den Vereinbarung.
Diese kann z.B. durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen
des Vermittlers und/ oder einem ent- sprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis
des Vermittlers hierauf erfolgen.

6.3. Der Anspruch des Vermittlers auf Serviceentgelte – auch bei der Flugver- mittlung–
bleibt durch Leistungsstörungen oder Änderungen, insbesondere Umbuchung, Namenswechsel,
Rücktritt, Stornierung, Annullierung, oder Kündigung des vermittelten Vertrages 
durch den Leistungserbringer oder den Kunden bestehen. Dies gilt nicht, soweit sich
ein Anspruch auf Rück- erstattung des Kunden aufgrund eines Schadensersatzanspruchs
des Kunden wegen Mängeln der Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit des Vermittlers
aus vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen ergibt.

### 7. Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen

7.1. Sowohl den Kunden, wie auch den Vermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und
sonstige Unterlagen des vermittelten Leistungserbringers über die Reiseleistungen,
die dem Kunden durch den Vermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen,
Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Unterlagen
über die vermittelten Reiseleistungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere
auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

7.2. Soweit Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen dem Kunden nicht direkt
vom vermittelten Leistungserbringer übermittelt werden, erfolgt die Aushändigung
durch den Vermittler durch Übergabe im Geschäftslokal des Vermittlers oder nach 
dessen Wahl durch postalischen oder elektronischen Versand.

### 8. Mitwirkungspflichten des Kunden gegenüber dem Vermittler

8.1. Der Kunde hat für ihn erkennbare Fehler oder Mängel der Vermittlungstätigkeit
des Vermittlers nach deren Feststellung diesem unverzüglich mitzuteilen. Hierunter
fallen insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Angaben von persönlichen Kundendaten,
sonstiger Informationen, Auskünfte und Unterlagen über die vermittelten Reiseleistungen,
sowie die nicht voll- ständige Ausführung von Vermittlungsleistungen (z.B. nicht
vorgenommene Buchungen oder Reservierungen).

8.2. Erfolgt keine Anzeige nach Ziff. 8.1 durch den Kunden, so gilt:

 * Unterbleibt die Anzeige des Kunden nach Ziff. 8.1 unverschuldet, entfallen seine
   Ansprüche nicht.
 * Ansprüche des Kunden an den Vermittler entfallen insoweit, als dieser nachweist,
   dass dem Kunden ein Schaden bei ordnungsgemäßer Anzeige nicht oder nicht in der
   vom Kunden geltend gemachten Höhe entstanden wäre. Dies gilt insbesondere, soweit
   der Vermittler nachweist, dass eine unverzügliche Anzeige durch den Kunden dem
   Vermittler die Möglichkeit zur Behebung des Mangels oder der Verringerung eines
   Schadens, z.B. durch Umbuchung, Zusatzbuchung oder Stornierung mit dem vermittelten
   Leistungserbringer ermöglicht hätte.
 * Ansprüche des Kunden im Falle einer unterbliebenen Anzeige nach Ziff.

8.1 entfallen nicht

 * bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
   auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder
   eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers resultieren
 * bei Ansprüchen auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen 
   oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermittlers oder eines gesetzlichen
   Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermittlers beruhen
 * bei Verletzung einer wesentlichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungs- gemäße
   Durchführung des Vermittlungsvertrages überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung
   die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Die Haftung für Buchungsfehler nach§
   651x BGB bleibt unberührt.

8.3. Eine vertragliche und/oder gesetzliche Verpflichtung des Kunden zur Mängelanzeige
gegenüber dem vermittelten Leistungserbringer bleibt von Ziffer 8 unberührt.

8.4. Der Kunde wird in seinem eigenen Interesse gebeten, den Vermittler auf besondere
Bedürfnisse oder Einschränkungen im Hinblick auf die nachgefragten Reiseleistungen
hinzuweisen.

### 9. Pflichten des Vermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern

9.1. Ansprüche müssen gegenüber den vermittelten Leistungserbringern inner- halb
bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben
können, geltend gemacht werden. Im Regelfall werden diese Fristen nicht durch Geltendmachung
gegenüber dem Vermittler gewahrt. Dies gilt auch, soweit der Kunde bezüglich derselben
Reiseleistung Ansprüche sowohl gegenüber dem Vermittler als auch gegenüber dem Leistungserbringer
geltend machen will.

9.2. Bei Reklamationen oder sonstiger Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den
vermittelten Leistungserbringern beschränkt sich die Pflicht des Vermittlers auf
die Erteilung der erforderlichen und ihm bekannten Informationen und Unterlagen,
insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Leistungserbringer.

9.3. Übernimmt der Vermittler – auch ohne hierzu verpflichtet zu sein – die Weiterleitung
fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang
beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter
Fristversäumnis.

9.4. Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Leistungserbringern
besteht keine Pflicht des Vermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen
und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

### 10. Wichtige Hinweise zu Versicherungen von Reiseleistungen

10.1. Der Vermittler weist auf die Möglichkeit hin, zur Minimierung eines Kostenrisikos
bei Stornierungen durch den Kunden eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung
abzuschließen.

10.2. Der Kunde wird weiterhin darauf hingewiesen, dass eine Reiserücktrittskos-
tenversicherung üblicherweise nicht den entstehenden Schaden abdeckt, der ihm durch
einen – auch unverschuldeten – Abbruch der Inanspruchnahme der Reiseleistungen nach
deren Antritt entstehen kann. Eine Reiseabbruch- versicherung ist in der Regel gesondert
abzuschließen.

10.3. Der Vermittler empfiehlt zusätzlich, bei Reisen ins Ausland auf ausreichen-
den Auslandskrankenversicherungsschutz zu achten.

10.4. Bei der Vermittlung von Reiseversicherungen wird der Kunde darauf hin- gewiesen,
dass die Versicherungsbedingungen der vermittelten Reiseversi- cherungen besondere
Vertragsbedingungen und/oder Mitwirkungspflichten des Kunden enthalten können, insbesondere
Haftungsausschlüsse (z.B. bei Vorerkrankungen), die Obliegenheit zur unverzüglichen
Stornierung in der Reiserücktrittskostenversicherung, Fristen für die Schadensanzeige
und Selbstbehalte. Der Vermittler haftet nicht, soweit er keine Falschauskunft bezüglich
der Versicherungsbedingungen getätigt hat und der vermittelte Reiseversicherer aufgrund
von wirksam vereinbarten Versicherungsbedin- gungen ein Leistungsverweigerungsrecht
gegenüber dem Kunden hat.

### 11. Haftung des Vermittlers

11.1. Der Vermittler haftet nicht für Mängel und Schäden, die dem Kunden im Zusammenhang
mit der vermittelten Reiseleistung entstehen. Dies gilt nicht bei einer ausdrücklichen
diesbezüglichen Vereinbarung oder Zusicherung des Vermittlers, insbesondere, wenn
diese von der Leistungsbeschreibung des Leistungserbringers erheblich abweicht.

11.2. Eine etwaige eigene Haftung des Vermittlers aus der schuldhaften Ver- letzung
von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

### 12. Verbraucherstreitbeilegung

Der Vermittler weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung 
darauf hin, dass der Vermittler nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung
teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Geschäftsbedingungen
über die Vermittlung von Reiseleistungen für den Ver- mittler verpflichtend würde,
informiert der Vermittler die Verbraucher hierüber in geeigneter Form.

Der Vermittler verweist für alle Verträge über Pauschalreisen, die im elektronischen
Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
[http://ec.europa.eu/con-sumers/odr](http://ec.europa.eu/con-sumers/odr) hin.

[AGB downloaden](https://www.adac-westfalen.de/wp-content/uploads/sites/8/2022/12/ARG-WFA-Vermittler-AGB-12-2022.pdf)

## Gebühren und Entgelte für Reiseleistungen

### Service-Pauschale

**Bei Buchungen von Pauschalreisen, Hotels/Ferienwohnungen, Kreuzfahrten, Mietwagen/
Camper, Parkplatzreservierungen und Fähren**

| **Reisepreis** | **Gebühr** | 
| **bis 500 €**  | **15 € **
^(pro Buchung) | 
| **über 500 €** | **30 €**^(pro Buchung) | 
| **Unabhängig vom Reisepreis**^(Bei Buchungen von Fähren) | **50 €**^(pro Buchung) |

Im Falle einer Stornierung wird die Service-Pauschale einbehalten.

### Flugentgelte

| **Flug** | **Gebühr ** | 
| Inland | **ab 35 € **
^(pro Person) | 
| **Europa** | **ab 40 € **^(pro Person) | 
| **Interkontinental** | **ab 55 € **^(pro Person) |

Im Falle einer Stornierung wird das ausgewiesene Entgelt einbehalten

### Gebühren (Umbuchungen, Stornierungen)

| Mietwagen | **15 € ^(pro Stornierung/Umbuchung)  | 
| Fähre | 15 € 
^(pro Stornierung/Umbuchung) |

### Gebühren (Beratungsleistung)

| Fähren Beratungsentgelt bei mehr als 3 Fährpreis Auskünften | **15 € ^((wird bei Buchung angerechnet) ) | 
| Ausarbeitung einer Rundreise mit mehr als 3 Bausteinen | 30 €^((wird bei Buchung angerechnet)) |

Findet keine Buchung statt, werden die Gebühren einbehalten.

[PDF downloaden](https://www.adac-westfalen.de/wp-content/uploads/sites/46/2024/04/ADAC-WFA-Reise-Gebuehrenverordnung-April-2024.pdf)

ADAC Westfalen e.V. // Freie-Vogel-Straße 393 // 44269 Dortmund // T [089 558 95 96 97](https://www.adac-westfalen.de/reisevermittler-und-gebuehrenordnung/+4989558959697?output_format=md)

 * [Impressum](https://www.adac-westfalen.de/impressum/)
 * [Datenschutzerklärung](https://www.adac-westfalen.de/datenschutz/)
 * [Privatsphäre-Einstellungen](https://www.adac-westfalen.de/reisevermittler-und-gebuehrenordnung/?output_format=md#)
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